Der ISPM 15 für den sicheren Import und Export

Durch die Globalisierung wird der weltweite Warenaustausch schon seit Jahren ein immer größeres Thema. Schaut man sich die Exportquote Deutschlands an, ist der Trend klar ersichtlich.

Exportquote_DE-2017
“Die Exportquote in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zeigt das Verhältnis zwischen Exporten von Waren und Dienst­leistungen und Bruttoinlandsprodukt (BIP). Sie beschreibt die Bedeutung der Exporte von Waren und Dienstleistungen in Relation zur Wirtschaftskraft in Deutschland.” (Zitat: Statistisches Bundesamt)

 

Bei den Verpackungen für den weltweiten Versand spielt Holz, z. B. in Form von Europaletten, eine sehr wichtige Rolle. Allerdings können sich im nachwachsenden Rohstoff Holz einige Schädlinge verstecken, welche in fremden Ökosystemen erhebliche Schäden verursachen können. Beispiele für tierische Plagen in fremden Ökosystemen gibt es viele, wie das Kaninchen und die Aga-Kröte in Australien. Beim Warenaustausch von Holz geht es in erster Linie darum, die einheimischen Baumbestände zu schützen. Der Asiatische Laubholzbockkäfer ist eine Art, welche schon einige Mal in Deutschland gefunden wurde, aber in den lokal begrenzen Gebieten wieder ausgerottet werden konnte. (Quelle: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft)

Holz
Foto: Viktor Hanacek

Zum Schutz gegen Einschleppung von Holzschädlingen haben viele Länder entsprechende Quarantänebestimmungen. Um zu verhindern, dass sich unterschiedlichste Einfuhrvorschriften entwickeln, hat die International Plant Protection Convention (IPPC), eine untergeordnete Organisation der Food and Agriculture Organisation (FAO) der UN, für den internationalen Versand von Verpackungen aus Vollholz die ISPM 15 (International Standards for Phytosanitary Measures) erlassen. Der ISPM 15 ist der internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr. So ist die IPPC dafür verantwortlich, die Verbreitung und Einführung von Krankheiten an Pflanzen und Pflanzenprodukten zu verhindern und zu kontrollieren. Der ISPM 15 gilt für Vollholz, ausgenommen sind Holzwerkstoffe und Vollholz dünner als 6 mm. In Deutschland veröffentlicht das Julius Kühn-Institut − Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI) − im Internet eine Leitlinie zur Anwendung des IPPC−Standards sowie eine deutsche Übersetzung des ISPM 15.

 

ippc-logo
Foto: https://www.ippc.int/

 

Behandlung des Holzes

Um die Schadorgansimen im Holz abzutöten, sind laut ISPM 15 lediglich 3 Verfahren anerkannt:

  • Hitzebehandlung: Das gesamte Holz muss für mindestens 30 Minuten auf mindestens 56 °C Kerntemperatur erhitzt werden.
  • Methylbromidbegasung: Es muss nach einem vorgegebenen Temperatur-/Konzentrationsregime eine Begasung mit Methylbromid für mindestens 24 Stunden durchgeführt werden.
  • Dielektrische Erwärmung (eine Mikrowelle): Der gesamte Querschnitt des Holzes (einschließlich der Oberfläche) muss innerhalb von 30 Minuten auf 60 °C für eine Minute erhitzt werden.

In der EU ist die Nutzung von Methylbromid zur Begasung von Holzverpackungen seit 19. März 2010 verboten. Dies bezieht sich aber nur auf den Vorgang selber, im Ausland nach den Vorgaben begaste Holzverpackungen können wie bisher eingeführt und weiter verwendet werden. Wichtig ist hier die richtige Kennzeichnung.

EPAL-Europalette
Foto: EPAL

 

Kennzeichnung der Verpackungen

Die Markierung besteht immer aus zwei Teilen, welche mit einem senkrechten Strich getrennt und einem Rahmen versehen sind. Auf der linken Seite befindet sich das IPPC-Logo. Im rechten Teil die Angaben zum Herkunftsland, eine Registriernummer, der Hersteller und die Behandlungsart.

IPPC-Logo-Kennzeichnung
Foto: pflanzengesundheit.jki.bund.de

Die Markierung wird nach der erfolgreichen Behandlung angebracht, wobei die Kennzeichnung an zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung dauerhaft, nicht übertragbar und gut lesbar angebracht sein muss. Somit fallen Kennzeichnungen mittels Blättchen, Schildern o. ä. aus. Die Markierung darf ebenfalls nicht rot oder orange sein. Diese Farben werden für Gefahrgutkennzeichnung verwendet.

Neben der Markierung sind in der Regel keine weiteren Dokumente, wie z. B. ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Außerhalb der EU kann es aber Ausnahmen geben. So fordert z. B. Australien einen Begasungsnachweis, da sich die Begasungsdauer von 16 auf 24 Stunden geändert hat.

 

 

 

Weitere Informationen:

  • http://www.tis-gdv.de/tis/verpack/holz/export/export.htm
  • http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/index.php?menuid=49
  • https://www.ippc.int/

 

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