Verantwortlichkeiten bei der Ladungssicherung: rechtliche Grundlagen, Verordnungen und mögliche Strafen

Faktoren wie der Online-Handel führen zu einem weiterhin wachsenden Versandaufkommen. Um Unfällen vorzubeugen, bedarf es einer gesetzeskonformen Ladungssicherung. Die Grundlagen dazu bilden unterschiedliche Gesetze, richterliche Beschlüsse und definierte Normen. Wir zeigen Ihnen, welche Vorschriften es gibt und welche Verantwortlichkeiten sich daraus ergeben. Wobei wir unseren Fokus auf das öffentliche Recht und die Einteilung der beteiligten Personen nach Verlader, Fahrer und Halter legen. Im Zivilrecht (HGB) wird weiterhin zwischen Absender und Frachtführer unterteilt, dies wird im Folgenden nur am Rande betrachtet.

Übersicht der gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung

Bei der Ladungssicherung müssen folgende rechtliche Vorschriften beachtet werden:

  • StVO
  • StVZO
  • HGB
  • CMR (internationales Zivilrecht)

§ 22 und § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Hier werden die Verantwortlichkeiten von Verlader (= Leiter der Ladearbeit) und Fahrer (=Fahrzeugführer) geregelt. Dort heißt es:

§ 22 Absatz 1 „Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sicher, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

§ 23 besagt, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht nicht durch Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Weiterhin ist hier klar geregelt, dass der Fahrer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet.

Die bedeutet auch: Falls jemand anders die Ladung sichert, ist der Fahrer zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet und muss bei Mängeln entweder nachbessern oder die Fahrt ablehnen.

§ 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Hier werden die Verantwortlichkeiten des Fahrzeughalters definiert. So sagt § 31 Absatz 2 StVZO, dass der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, wenn ihm bekannt ist (oder bekannt sein muss), dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung leidet.

§ 412 Handelsgesetzbuch (HGB)

Grundsätzlich ist der Absender laut § 412 Absatz 1 des HGB dazu verpflichtet, die Güter beförderungssicher zu laden, zu stauen, zu fixieren und zu entladen. Er muss das Gut so verladen bzw. verpacken, dass es den normalen Belastungen des Straßenverkehrs standhält. Jedes einzelne Paket muss also bestmöglich verpackt sein, um anschließend auch auf der Palette ordnungsgemäß gesichert werden zu können. Die Beförderungssicherheit der gesamten Ladung ist auch dann sicher zu stellen, wenn Teilbeladungen oder Teilentladungen vorgenommen werden.

Weiterhin besagt dieser Paragraf, dass der Frachtführer für die betriebssichere/verkehrssichere Verladung zu sorgen hat. Es dürfen Achslasten und Gesamtgewicht nicht überschritten werden und die kraft- und formschlüssige Ladungssicherung muss vom Fahrer überprüft werden.

CMR – internationales Zivilrecht

Die Abkürzung CMR steht für Convention relative au Contrat de transport international des marchandises par route, also: „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“. Die CMR beinhalten Vorschriften für den Transport von Gütern über Ländergrenzen auf dem Landweg (Straße). Sie gilt auch, wenn nur einer dieser Staaten Vertragsstaat ist. In der CMR sind keine expliziten Hinweise zur Ladungssicherung enthalten, bei Unfällen oder Schäden kann Frachtführer und/oder Absender, je nach Vereinbarungen im Frachtbrief, dennoch nach CMR zivilrechtlich belangt werden.

Sonderstellung Gefahrgut

Beim Transport von Gefahrgut gelten zusätzliche Regeln, diese werden in §§ 17 bis 34a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) für alle Beteiligten aufgezeigt. Weitere Informationen zur Kennzeichnung und dem transportsicheren Verpacken von Gefahrgut haben wir im Artikel „Gefahrgut versenden“ bereitgestellt.

Rechtsprechung

Neben den Gesetzen gibt es drei obergerichtliche Grundsatzurteile, welche im Bereich der Ladungssicherung als Basis für jegliche Rechtsprechung herangezogen werden:

  • Urteil OLG Koblenz vom 6.9.1991 zur Fahrerverantwortlichkeit. Hier wurde entschieden, dass der Fahrer die Ladungssicherung auf Basis der VDI 2700 durchzuführen hat. Nach diesem Urteil bildet die VDI 2700 die gemäß § 22 und § 23 StVO geforderte gegenwärtige anerkannte Regeln der Technik.
  • Urteil OLG Düsseldorf vom 18.7.1989 zu Halterverantwortlichkeit. Dieses Urteil besagt, dass der Halter des Fahrzeuges dieses so ausreichend mit Ladungssicherungsmittel ausrüsten muss, dass dem Fahrer die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung möglich ist.
  • Urteil OLG Stuttgart vom 27.12.1982 zur Verladerverantwortlichkeit. Dieses Urteil besagt, dass der Verlader neben dem Fahrer für die Ladungssicherung gemäß § 22 StVO verantwortlich ist.

Normen und Regeln der Technik

Neben der bereits erwähnten VDI 2700 gibt es noch weitere Normen, welche bei der Ladungssicherung zu beachten sind.

VDI 2700

Der Verein Deutsch Ingenieure (VDI) veröffentlicht die VDI Richtlinie 2700 bereits seit 1975. Seit dem Urteil des OLG Koblenz vom 6.9.1991 gilt sie als Leitwerk für Berufskraftfahrer, Spediteure, Fuhrunternehmen sowie Richter und die Polizei. Die VDI ist kein Gesetz, aber gilt als anerkannte Regeln der Technik mit konkreten Methoden und Beispielen für die korrekte Ladungssicherung. In der VDI 2700a aus dem Jahre 2011 beschreibt die Ausbilder der Verlader jeglicher Waren. Hierbei werden Art und Umfang beschrieben, sowie theoretische und praktische Übungen. Nach absolvierter Prüfung gilt man als ausgebildeter Ladungssicherer. Weitere Inhalte in der VDI 2700 sind u. a.:

  • Berechnung von Kräften auf Packstücke
  • Ermitteln der Reibwerte
  • Gebrauch von Zurrmitteln
  • Rutschhemmende Materialien zur Ladungssicherung
  • Hilfsmittel zur Ladungssicherung
  • Verteilplan von Lasten
  • Qualitätsmanagement
  • Zusammenladung von Stückgütern
  • Ladungssicherung bei bestimmten Gütern z. B. Papierrollen, Betonstahl oder Getränken und Schuttgütern
  • Kombinierter Verkehr
  • Großraum- und Schwertransporte
  • Absetzkipperfahrzeuge

DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“

Diese Vorschrift des Verbandes Deutsche gesetzliche Unfallversicherung zielt auf den Unternehmer, der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen treffen muss. Sie gilt seit 1993 und besagt, dass alle gewerblich eingesetzten Neufahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen gesichert ist oder gesichert werden kann. Wenn dies durch den alleinigen Aufbau des Fahrzeuges nicht gewährleistet werden kann, müssen weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein (§ 22). Es müssen also alle Neufahrzeug mit Zurrpunkten ausgerüstet sein. Eine Nachrüstpflicht besteht jedoch nicht.

§ 37 besagt weiterhin, dass Fahrzeuge nur so beladen werden dürfen, dass die zulässigen Werte für Gesamtgewicht, Achslast, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden. Die Ladung darf das Fahrverhalten nicht übermäßig beeinträchtigen und ist so zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Dazu gehören auch Vollbremsungen, Ausweichmanöver und Unebenheiten der Fahrbahn.

Bei Zuwiderhandlungen dieser Unfallvermeidungsvorschriften können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.

DIN-Normen und EN-Normen

DIN-Normen beziehen sich auf die nationale Ebene, EN-Normen sind europaweit gültig. Sie haben das Ziel, international einheitlichen Standards zu schaffen. Für die Ladungssicherung gibt es u. a. folgende gültigen Normen:

  • DIN EN 12195 – beinhaltet die Berechnung der Sicherungskräfte und Details zu verschiedenen Hilfsmitteln, wie Zurrgurte aus Chemiefasern, Zurrketten, Zurrdrahtseile, Zurrgurte aus Chemiefasern
  • DIN EN 12642 – Aufbauten an Nutzfahrzeugen
  • DIN EN 12640 – Zurrpunkte in Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung

CTU-Code

Der CTU-Code hat die CTU Packrichtlinien aus 1997 abgelöst und gilt für die Beladung von Beförderungseinheiten im kombinierten Verkehr. Er gibt Hinweise zur korrekten Verpackung, Sicherung und Ladung von Stückgut. Es werden erstmals einheitliche Richtlinien für verkehrsträgerübergreifende Sicherung dargestellt. Also z. B. wenn Container/ Wechselbehälter/ Sattelauflieger über Straße, Schienenweg, Binnenwasserstraße und Seeweg in einer Transportkette befördert werden.

Das Kürzel CTU steht für „Cargo Transport Unit“ und beschreibt eine Beförderungseinheit, einen Container. Der CTU-Code ist möglichst gleichwertig zu der VDI 2700 betrachten, da er die Containerstauung nicht nur für Hochsee klärt, sondern auch für die Straße und Binnenschifffahrt regelt.

Der CTU-Code beinhaltet u. a.:

  • Hinweise zur visuellen Überprüfung vor dem Packen
  • Hinweise zur korrekten Verpackung und Sicherung von Ladung
  • Hinweise zum Packen und Sichern von Gefahrgut
  • Grundsätze für den sicheren Umschlag und Sicherung von CTUs
  • Anforderungen an die Ausbildung im Packen von Ladung in CTUs

Wer die Verantwortung bei der Ladungssicherung trägt (öffentliches Recht)

Aus den genannten Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen leiten sich die unterschiedlichen Rechte, Pflichten, Verantwortlichkeiten und auch mögliche Strafen bei Zuwiderhandlung ab. Folgend in der Tabelle dargestellt:

Verlader Halter Fahrer
Verantwortlich für – Verkehrssichere Ladung, also richtige
Verpackung
– Befestigung und Verladeweise
– Verhinderung von Umfallen, Verschieben,
Herabfallen des Transportgutes
– Aufgabe kann delegiert werden, aber nicht die Verantwortung
– Verladepflicht kann je nach
Beförderungsvertrag auf den Fahrer
übertragen werden, aber wenn Fahrer
sichert, hat
Verlader zu prüfen
– Praxis: Sind nicht ausreichend
Ladungssicherungsmittel vom Fahrer
vorhanden, empfiehlt es sich als Verlader
Sicherungsmittel mitzugeben
(z.B. gegen Rechnung).
– Sicherstellen der Verkehrstüchtigkeit des
Fahrzeugs
– Geeigneter Fahrer (Alle 5 Jahre zur
Schulung schicken)
– Geeignete Ausstattung der Fahrzeuge für
die Zwecke der Transporte
– Muss für eine betriebssichere Verladung
sorgen
– Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt
hinsichtlich Lenkfähigkeit, Stabilität des
Fahrzeugs, möglicher Überladung, Einhalten der Fahrzeugabmessungen
– Nutzlast, Gesamtgewicht und Achslasten
dürfen nicht überschritten werden
– Während des Transports: Pflicht zur
Kontrolle und Nachbesserung der
Ladungssicherung
– Pflicht, das Fahrverhalten auf die Ladung
abzustimmen
– Nach § 23 StVO ist er auch dann zur
Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, wenn ein anderer das Fahrzeug beladen
hat – notfalls hat er die Durchführung der
Fahrt abzulehnen
– Hinweis: Sind Plomben angebracht und
während der Fahrt muss nachgesichert
werden, darf der Fahrer Diebstahlsicherungs-
Plomben öffnen. Sind Zollplomben
angebracht, muss der Fahrer die Polizei
rufen, der Zoll öffnet dann und es kann
nachgesichert werden.
Nach welchen
Grundlagen
§ 22 StVO
§ 412 HGB
§ 823 und § 831 BGB
§ 30 StVZO
§ 31 StVZO
§ 22 StVO
§ 23 StVO
Mögliche
Strafen
Alle drei Beteiligten müssen nach öffentlichem Recht mit folgenden Rechtsfolgen rechnen:

Verkehrskontrolle: Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung
-> Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige mit Bußgeld und Punkten

Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
Sachschaden: Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige mit Bußgeld und Punkten

Bei Personenschäden oder beim Austritt gefährlicher Stoffe gilt das Strafrecht.
Sowohl Fahrer, Verlader und Halter können sich im Sinne des StGB strafbar machen.
-> Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
-> Fahrlässige Tötung (§ 222)
-> Der unerlaubte Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Gütern (§ 328)
werden mit Geldstrafen und – je nach Schwere des Vergehens – mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet.

Die Konsequenzen bei Fehlverhalten sind massiv und können von gesundheitlichen Unfallfolgen über Schadensansprüche, Imageschäden und wegfallende Aufträge reichen. Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollten die gesetzlichen Vorgaben stets berücksichtigt werden. Das gilt auch und insbesondere für erfahrene Mitarbeiter, die sich im Sinne von „Ich fahre schon immer so, es passiert schon nichts“ auf ihr eigenes Urteilsvermögen verlassen.

Mit dem richtigen Vorgehen zum rechtssicheren Transport

Die Verantwortung für die Ladungssicherung und die entsprechenden Gesetze zählen zu den bedeutendsten Aspekten des Transportwesens. Nur bei rechtssicherem Vorgehen sind Sie vor erhöhtem Unfallrisiko, Bußgeldern und Strafverfolgung geschützt. Erfahren Sie in unserem Artikel „Von Massen, Kräften und Gefahren: Professionelle Ladungssicherung“ mehr über die physikalischen Kräfte, die auf Transportgüter wirken. Welche Hilfsmittel Ihnen für die optimale Ladungssicherung zur Verfügung stehen, erklären wir Ihnen außerdem gerne im persönlichen Kontakt.

    3 thoughts on “Verantwortlichkeiten bei der Ladungssicherung: rechtliche Grundlagen, Verordnungen und mögliche Strafen

    1. Ja, auch für Schwertransporte gibt es Richtlinien. Nicht nur die Ladung muss gut gesichert werden, aber man muss auch auf viele andere Sachen achten. Was ist der beste Zeitpunkt für den Transport? Wie wird die Transportbegleitung aussehen? Usw. Danke für Ihren Beitrag!

    2. Danke für die Informationen zur Ladungssicherung. Mein Bekannter hat beruflich viel mit der Wiegung von Schwertransporten zu tun und kennt sich deswegen auch etwas mit der Ladungssicherung aus. Interessant, dass es drei Grundsatzurteile gibt im Bereich der Ladungssicherung, die als Basis der Rechtssprechung gelten.

    3. Vielen Dank für den Beitrag zur Ladungssicherung. Mein Onkel arbeitet in der Transportbegleitung und ist sehr oft unterwegs. Interessant, dass die Ladungssicherung von so vielen Vorschriften und Gesetzen geregelt ist!

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