Wer hat nicht schon einmal eine Durchsage in den Verkehrsnachrichten gehört, die etwa folgenden Wortlaut hatte: „Vorsicht: Auf der A soundso ist ein Lkw mit gefährlicher Ladung verunglückt.” Manchmal gibt es noch Zusätze wie „keine Gefahr für die Bevölkerung“ oder „Türen und Fenster müssen geschlossen bleiben“. Wer beruflich nicht mit gefährlichen Gütern zu tun hat, wird sich dann schon das eine oder andere Mal gefragt haben, was es mit diesen gefährlichen Gütern auf sich hat. Denn nicht nur Tanklaster sind Gefahrgut-Transporter. Auch Lacke, Reinigungsmittel, giftige Stoffe, Säuren oder beispielsweise Zündhölzer fallen in die Gruppe der gefährlichen Güter. Was genau Gefahrgut bedeutet und welche Vorschriften und Kennzeichnungen es beim Versand zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Was sind gefährliche Güter?
Als „Gefahrgut“ bezeichnet man alle Stoffe und Gegenstände, von welchen beim Transport Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wichtige Gemeingüter oder Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können. Weiterhin sind durch Rechtsvorschriften bestimmte Gegenstände oder Stoffe als gefährliche Güter eingestuft. Im Transport/Frachtrecht spricht man außerdem von „Gefährlichen Gütern“, wenn es aufgrund der Transportsituation als gefährlich eingestuft werden kann bzw. muss. Eigenschaften solcher Stoffe können sein: reizend, giftig, ätzend, entzündlich, krebserregend oder es besteht Explosionsgefahr.
Es gibt also eine Vielzahl unterschiedlicher Gründe, warum ein Gut als gefährlich eingestuft wird. Um Ordnung in das Ganze zu bringen, erfolgt die Einteilung der UN in neun Klassen und 13 Unterklassen:
Klasse 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff z.B. Silvesterknaller und Feuerwerkskörper aller Art aber auch Anzünder und Schwarzpulver |
Klasse 2 | Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase z.B. Sprühdosen, Druckluftflaschen, Ethan, Feuerzeuge mit entzündbaren Gas oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge |
Klasse 3 | Entzündbare Flüssigkeiten z.B. Alkohol, Benzin, Parfüm, Kerosin |
Klasse 4 | Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, z.B. Schwefel, nasse Baumwolle, Heu und Stroh, sowie Natrium |
Klasse 5 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide z.B. Düngemittel, Silbernitrat oder Kaliumnitrat |
Klasse 6 | Giftige (toxische) und ansteckungsgefährliche Stoffe z.B. Pestizide, Alkaloide, Arsen oder Tränengas-Kerzen |
Klasse 7 | Radioaktive Stoffe |
Klasse 8 | Ätzende Stoffe z.B. Reinigungsmittel, Ameisensäure, Salzsäure, Bromwasserstoffsäure oder Rauchbomben |
Klasse 9 | Verschiedene Stoffe und Gegenstände, die nicht eindeutig einer der aufgeführten Klassen zugeordnet werden können, z.B. Airbags, Asbest oder Verbrennungsmotoren (auch wenn in Geräten oder Fahrzeugen eingebaut) |
Die Güter selbst werden in einer Datenbank mit der sogenannten UN-Nummer (auch Stoffnummer) geführt (siehe Wikipedia Liste der UN-Nummern). Falls Sie Produkte verschicken möchten, aber nicht sicher sind, ob und zu welcher der 9 Klassen die Ware zählt, können Sie im DIN-Sicherheitsdatenblatt des Produktes oder in der Datenbank der Weka Media GmbH (kostenpflichtig) nachschauen. Über die UN-Nummer erhalten Sie in der Datenbank Auskunft über die Gefahrenklasse, aber auch über die Gefahr nach Menge. Weiterhin gibt die Nummer Auskunft über die Zusammensetzung, also die Art des Gefahrguts.
Darauf kommen wir im Abschnitt „Kennzeichnungspflichten“ zurück. Erst einmal gehen wir aber auf die gesetzlichen Grundlagen des Gefahrgutwesens ein.
Wer definiert, was gefährlich ist? Welche Gesetze gibt es?
Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Seit 1956 geben die Vereinten Nationen (UN) Empfehlungen und umfassende Regelwerke über den Transport gefährlicher Güter heraus, die im sogenannten „Orange Book“ definiert sind. Diese „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods – Model Regulations“ werden alle 2 Jahre überarbeitet herausgegeben und sind derzeit in der Revision 18 (Stand: April 2014) gültig. Daraus leiten sich die internationalen Vorgaben für die jeweiligen Transportwege ab:
- Straße (ADR)
- Schiene (RID)
- Seeschifffahrt (IMDG Code / SOLAS
- Binnenschifffahrt (ADN)
- Flugzeug (ICAO / IATA)
Diese überstaatlichen Vorschriften bilden die Vorlage für die nationalen Verordnungen und Gesetze. Für Deutschland ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) die Grundlage für die Beförderung gefährlicher Güter. Es regelt den Geltungsbereich der Gefahrgutvorschriften allgemein, legt die Ermächtigungen und die Eingriffsmöglichkeiten der Bundesbehörden und die Höhe der Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten fest. (Quelle: Wikipedia) Für die einzelnen Verkehrsträger gelten weiterhin individuelle Verordnungen:
- Das GGVSEB für Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt,
- Das GGVSee für die See
- und das Luftverkehrsgesetz (LuftVZO) für den Flugverkehr
Zum besseren Verständnis dient diese Übersicht (Quelle/Anlehnung an BFS):
Hinweis: Dies ist lediglich eine Übersicht – kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Wie auch das „Orange Book“ so wird natürlich auch das nationale Recht immer wieder aktualisiert und angepasst. Deshalb ist es ratsam beim Versand gefährlicher Güter sich vorher immer über den aktuellen Stand zu informieren – beispielsweise bei Ihrem Transportunternehmen. (Eine Reihe Links mit noch mehr Detail-Informationen finden Sie am Ende des Artikels)
Kennzeichnungs-Vorschiften bei Verpackung & Transport
Der Schutz, und damit die richtige Verpackung und Kennzeichnung des Gefahrguts, ist zwangsläufig ein wesentlicher Bestandteil in all den eben angesprochenen Verordnungen und Gesetzen. Bei der Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Gütern geht es nicht nur um die Unfallvermeidung, sondern auch um die schnelle Information der Rettungskräfte, damit im Unglücksfall schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Kennzeichnung gefährlicher Güter erfolgt gleich dreimal:
- Auf dem Packstück mit Hilfe von Warn- und Gefahrenetiketten (auch Gefahrzettel)
- In den Begleitpapieren, in denen die Ware genau definiert ist
- Auf dem jeweiligen Transportmittel durch Gefahrenzettel (Großzettel) und orangefarbene Warntafel
Die Gefahrzettel
Eins der wichtigsten und vor allem gleich sichtbaren Kennzeichnungsmittel sind die Gefahrzettel. Diese sind auf der Spitze stehende Quadrate, welche das Gefahrgut näher spezifizieren, mittels:
- Einem Piktogramm, dem Gefahrensymbol
- Der Nummer der UN-Gefahrgutklasse
- Individuellen farblichen Gestaltung
Für Packstücke beträgt die Größe 10 x 10 cm und für Container, Tanks oder den Lkw beträgt die vorgeschriebene Größe 25 x 25 cm bzw. 30 x 30 cm.
Folgend eine Übersicht der Gefahrenzettel für die verschiedenen Gefahrgutklassen:
Weiterhin gibt es als zusätzliche Kennzeichnung das Symbol „Umweltgefährdende Stoffe“. Dies ist keine Gefahrgutklasse. Die Kennzeichnung muss aber bei Erfüllung der Kriterien auch angebracht werden.
Kennzeichnung auf dem Transportmittel:
Wenn die Gefahrgüter transportiert werden, muss auch das Transportmittel entsprechend gekennzeichnet sein. Neben den eben beschriebenen Gefahrenzetteln (Großzettel) muss das Transportmittel auch mit einer orangen, rechteckigen Warntafel (30 x 40 cm) gekennzeichnet sein. Darauf befinden sich meist zwei untereinander stehende Zahlen-Codes, welche Auskunft geben über:
- Obere Nummer: Gefahrnummer oder Kemler-Nummer, sie gibt Auskunft über die Art der möglichen Gefahr
- Untere Zahl: UN-Nummer oder Stoffnummer, sie gibt Auskunft über die Art der beförderten Ware
Was genau steckt nun aber hinter den Zahlen?
Die Gefahrnummer, also die Art der Gefahr, orientiert sich natürlich an der Gefahrgutklasse der UN. Beispielsweise bedeutet die Nummer 2 „Gefahr durch Entweichen von Gas durch Druck oder chemische Umsetzung“. Die Nummer 7 bedeutet „Gefahr durch Radioaktivität“ etc. Nun ist die Gefahrnummer aber nicht immer einstellig, sondern hat 2 oder 3 Stellen, denn hier werden Abstufungen gemacht, um die Gefahr noch besser einzuteilen. Diese können sein:
- Folgt der ersten Zahl eine Null, besteht normale Gefahr.
- Zweimal die gleiche Zahl bedeutet: erhöhte Gefahr.
- Ein X vor der Zahl gibt einen Hinweis darauf, dass der Stoff nicht mit Wasser in Verbindung gebracht werden darf, da dieser gefährlich mit Wasser reagiert.
Die UN-Nummer ist immer eine vierstellige Ziffer, welche die Zusammensetzung des Gefahrguts beschreibt. Die Nummer wird von einem Expertenkomitee der Vereinten Nationen festgelegt und ist eine fortlaufende Nummer, welche nicht nur für einzelne Verbindungen, sondern auch für Stoffgruppen vergeben wird. Die Gefahrnummer 1017 bedeutet Chlor, 1203 weist auf Benzin hin, 1202 auf Dieselkraftstoff oder Heizöl, 3142 auf flüssiges und giftiges Desinfektionsmittel.
Die Abbildung zeigt: 3145: Alkylphenole (flüssig), 80: Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
Wenn Sie das nächste Mal auf der Autobahn unterwegs sind, achten Sie einmal darauf, welche Kennzeichnung der Transporter vor Ihnen hat. Falls Sie dann feststellen, dass die orange Warntafel mit keinen Kennnummern versehen ist, müssen Sie nicht in Panik verfallen. Leere bzw. neutrale Warntafeln zeigen an, dass in diesem Transportmittel unterschiedliche Gefahrgüter transportiert werden – also in vielen Packstücken, Fässern, Kisten oder auch in Tank-Transporten mit unterschiedlichen Kammern. Die genaue Kennzeichnung befindet sich dann jeweils auf dem Packstück selber.
Wussten Sie…?
Werden mehr als 50t Gefahrgüter pro Jahr befördert, ist das Unternehmen verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestimmen, der mit den Vorschriften vertraut ist und sie entsprechend umsetzt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i. V. m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Die Verpackung für Gefahrgut
All die Kennzeichnung hilft natürlich nicht, wenn die Verpackung des Gefahrguts nicht konform der Richtlinien erfolgt.
Beim Transport sind Gefahrgütern den gleichen mechanischen Belastungen ausgesetzt wie normale Waren und Güter – bei Transportschäden oder Unfällen kann das allerdings katastrophale Folgen haben. Unterschiedliche Transportwege und die unterschiedliche Gefährlichkeit der Güter verlangen auch eine Differenzierung der Verpackung. Daher gibt es entsprechende Verpackungsvorschriften, für deren Einhaltung der Absender haftet.
Die Einteilung erfolgt in drei Verpackungsgruppen:
Gefährlichkeit der Stoffe | Verpackungsgruppe | Kennzeichnung der Verpackung |
Sehr gefährliche Stoffe | I | X |
Stoffe mittlererGefährlichkeit | II | Y |
Stoffe geringerGefährlichkeit | III | Z |
Je gefährlicher ein Stoff ist, desto höher sind auch die Anforderungen an die Verpackung, die im Rahmen der Bauartprüfungentsprechenden Tests (Packstoff- und Packstückprüfungen) unterzogen wird. Hierbei werden die Verpackungen Fallprüfungen ausgesetzt und die Stabilität der Bauart getestet.
Die Verpackungsmittelindustrie hat sich darauf eingestellt und bietet Standard-Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter an. Diese Kartonagen müssen geprüft und von der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) oder einer anderen zuständigen Institution (z.B. Österreichisches Institut für Verpackungswesen in Österreich) zugelassen sein. Vorschriften gibt es ebenfalls für die Art des Verschließens. Eine zugelassene Verpackung erkennen Sie an der UN-Kennzeichnung.
Diese besteht aus 11 Segmenten, welche folgende Bestandteile haben:
- „UN“ – Zeichen der Vereinten Nationen
- Kennzeichen der Verpackungsart -> Ziffer zwischen 1 und 7
- Werkstoff-Kennzeichnung mit Buchstaben: A, B, C, D, F, G, H, L, M, N oder P
- Verpackungstyp -> Kennzeichnung mit 1 oder 2 (Kombinationsverpackung bzw. Deckelöffnung)
- Kennzeichen der Verpackungsgruppe -> X, Y oder Z
- Max. Bruttomasse des Packstücks in kg
- Aggregatzustand: S (solid = feste Stoffe oder Innenverpackungen) oder L (liquid)
- Herstellungsjahr
- Nationenkürzel (KFZ-Kennzeichen) des Zulassungsland
- Zulassungsstelle und Zulassungsnummer
- Hersteller
Standardverpackungen richtig verschließen
Folgend finden Sie eine Übersicht über zugelassene Standardverpackungen mit den Standardgrößen sowie mit Angaben über die jeweilige Verschlussart.
Größe | Innenmaße | Inhalt | Max Bruttogewicht* bei Verpackungsgruppe | Verschlussart | ||
mm | dm3 | I (X)kg |
II (Y)kg |
III (Z) kg |
(Die Ziffern am Beginn verweisen auf die Abbildung oben) | |
6/516/1223/17 | 175/155/213275/195/300325/245/300 | 61623 | 51217 | 82025 | 83035 | (1) Boden- und Deckelklappen sind als Schlitzverschluss mit einem 75 mm breiten faserverstärktem Kunststoff-Klebeband zu verschließen |
28/2140/30 | 360/260/300430/310/300 | 2840 | 2130 | 3040 | 4045 | (2) Boden- und Deckelklappen mit Doppel-L-Verschluss mit faserverstärktem Kunststoff-Klebeband verschließen. |
65/4390/60 | 390/390/430570/370/430 | 6590 | 4360 | 6075 | 7085 | (3) Boden- und Deckelklappen mit Doppel-L-Verschluss mit faserverstärktem Kunststoff-Klebeband verschließen. Zusätzlich das Packstück zweimal senkrecht zur Längsseite mit einem mindestens 11,5 mm breiten Kunststoffband umreifen. |
276/80 | 770/570/550 | 241 | 106 | 150 | 200 | (4) Die Boden- und Deckelklappen der Größe 276/80 sind mittels Steckverschluss zu verschließen. Zusätzlich ist das Packstück viermal kreuzweise mit einem mindestens 12.5 mm breiten Kunststoffband zu umreifen. (Verbindlich sind die jeweiligen Zulassungsscheine) |
*Zu beachten sind eventuell vorhandene verkehrsträger- und produktspezifische Bruttogewichtsbeschränkungen des Packstücks.
Sämtliche bei ratioform erhältlichen Gefahrgutkartons verfügen über die 4-fach-Zulassung und erfüllen die Bauartanforderungen nach 4G und 4GV. Die Gutachten und Zulassungsscheine unserer Gefahrgutkartons stehen für Sie selbstverständlich zum Download in unserem Shop bereit.
Schauen Sie gleich rein, in unsere Themenwelt “Gefahrgut versenden” – hier finden Sie noch mal eine Zusammenfassung und die jeweiligen Produkte aus dem ratioform Sortiment.
Nähere Auskunft erhalten Sie unter anderem beim:
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin (BAM)
- Österreichisches Institut für Verpackungswesen (ÖIV)
Weiterführende Informationen:
- http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrgutklasse
- http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrgut
- http://www.posttip.de/rubrik2/19930/gefahrgutversand.html
- https://www.vci.de/Services/Leitfaeden/Seiten/VCI-Leitfaden-Aenderungen-Gefahrgutvorschriften-2014.aspx
Update: Für 2015 gibt es einen neuen Leitfaden, welcher allerdings (noch) nur nach Registrierung verfügbar ist. - http://www.tes.bam.de/de/regelwerke/gefahrgutvorschriften/index.htm
- http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Nummer
Sehr geehrte damen und Herren,
in Ihrem Abschnitt ” Wer definiert, was gefährlich ist”, hat sich bei der Abkürzung für den Flugverkehr möglicherweise ein Fehler eingeschlichen.
Richtig wäre die Abkürzung IATA, anstatt ITAT ?? !!
MfG Stefan Keller
Hallo Herr Keller,
da haben Sie vollkommen Recht. Vielen Dank für den Hinweis, ich habe den Fehler schon behoben.
Es gibt übrigens tatsächlich auch Institute mit der Abkürzung ITAT, allerdings haben die wenig mit Gefahrgut und Flugsicherung zu tun.
Vielen Grüße,
Andrea Bates